Schulbegleitung

Eingliederungshilfe/Schulbegleitung

Ziele der Eingliederungshilfe

Ziel der Eingliederungshilfe ist es, Teilhabe zu ermöglichen und Schüler/-innen so in ihrer Eigenständigkeit zu fördern und sie in ihrem Selbstwertgefühl zu stärken.

Durch Unterstützung der Mobilität und die individuelle Begleitung während des Schulbesuchs werden der gemeinsame Unterricht in einer Klassengemeinschaft, die Teilnahme an verschiedenen Unterrichtsformen sowie die Teilhabe an gemeinschaftsorientierten Schulveranstaltungen ermöglicht.

Langfristig soll die Eingliederungshilfe dazu beitragen, dass die SchülerInnen den Schulalltag möglichst selbstbestimmt und ihren individuellen Fähigkeiten entsprechend erfolgreich meistern können.

 

Konzept für die vertrauensbildenden Maßnahmen zu Beginn der Schulbegleitung

„Sich wandernd der Schule und einander annähern“

Fünf Tage lang hat der Schüler/die Schülerin gemeinsam mit der Schulbegleitung Zeit, sich der Schule anzunähern. Erst wenn beide das Gefühl haben, bereit zu sein, betreten sie die Schule.

Themen in dieser Phase sind:

  • gegenseitiges Kennenlernen
  • Vertrauensaufbau
  • Gemeinsames Erleben
  • Klärung von Erwartungen und Befürchtungen
  • Kontakt erstellen
  • Rollen klären: Was brauchst du als Schüler von mir als deinem Begleiter?
  • Umgang mit Reaktionen Anderer, schwierigen Situationen etc.
  • Aufarbeitung der negativen Assoziationen mit Schule

Ein guter Start ist für uns der Schlüssel zu einer gelingenden Schulbegleitung. Das Vertrauen bildet die Grundlage für eine gute Zusammenarbeit. SchülerIn und BegleiterIn erhalten die Gelegenheit, eine Idee davon zu bekommen, wie es gelingen kann, wieder gerne in die Schule zu gehen.

Während der folgenden Zeit kann dann an die Vereinbarungen dieser ersten Phase angeknüpft werden, indem z.B. der Kontrakt bei einem Verstoß wieder hervorgeholt wird.

Für Informationen bzgl. Kosten, Personal und den Stundensatz kontaktieren Sie bitte Frau Kölbel unter folgender Mobilfunknummer: 0176 45270071

Rechtliche Grundlagen

Art. 3 GG
"[…] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“.

UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Art. 24:
„Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, […] dass behinderte Menschen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Grundschulunterricht und einer entsprechenden Sekundarschulbildung haben […]“.

§ 53 Abs.1 SGB XII:
„(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von §2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.“

§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII:
"Leistungen der Eingliederungshilfe sind […] Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu […].

§ 35a SGB VIII Abs. 1, 3:

„(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
„(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.“

§ 12 Nr.1 Eingliederungshilfeverordnung:
„die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst auch […] heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher [...], wenn die Maßnahmen erforderlich und notwendig sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern“.

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